IBS Finanz- und Versicherungsmakler GmbH
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EU-Vermittlerrichtlinien

§ 1 Grundsatz

(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre
praktische Anwendung:

1. Kundenberatung:
a) Bedarfsermittlung,
b) Lösungsmöglichkeiten,
c) Produktdarstellung und Information;

2. versicherungsfachliche Grundlagen:
a) Lebensversicherung, private Rentenversicherung,
b) Unfallversicherung,
c) Berufsunfähigkeitsversicherung,
d) Krankenversicherung, Pflegeversicherung,
e) Haftpflichtversicherung,
f) Kraftfahrtversicherung,
g) Verbundene Hausratversicherung,
h) Verbundene Gebäudeversicherung,
i) Rechtsschutzversicherung;

3. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der staatlich und
betrieblich geförderten Altersvorsorge;

4. rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung.

(3) Die Sachkundeprüfung soll zu den unter Absatz 2 Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen beinhalten. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung entsprechen den Vorgaben des Rahmenstoffplans Versicherungsfachmann -frau.

(4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie bis zum 1. Januar [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] eine Erlaubnis beantragen.

§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfling kann bei der Industrie- und Handelskammer seines Geschäftssitzes, seines Wohnsitzes, seiner Ausbildungsstätte oder der ein Versicherungsunternehmen, mit dem er zusammenarbeitet, zugehörig ist, zur Sachkundeprüfung antreten.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Ein Ausschuss setzt sich zusammen aus
1. einem Versicherungsvermittler,
2. einer Führungskraft aus dem Versicherungsaußendienst und
3. einem Mitarbeiter aus der Aus- und Weiterbildung im Versicherungsaußendienst,
die den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte wählen. Die Mitglieder müssen für
die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie
dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

§ 3 Verfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer und dauert 160 Minuten. Sie erstreckt sich auf die unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Inhalte. Der Teilnehmer soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann.

(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben trifft ein Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag berufen werden. Die Auswahl erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Interessen der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsvertreter und der Versicherungsmakler. Es werden berufen:

1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen, Einsetzen: Fundstelle der Veröffentlichung

2. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Vertreter ihrer Interessen,

3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ihrer Interessen,

4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie

5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages oder der Vertreter ihrer Interessen.
Die Mitglieder des Ausschusses müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl treffen zu können. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den Prüfungsteilnehmern nur während der Prüfung zur Verfügung.

(4) In der praktischen Prüfung, die als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird (Rollenspiel), wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten zu können.
Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, Private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Verbundene Hausratversicherung, Verbundene Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung). Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die entweder auf eine Situation Versicherungsvermittler und Kunde
oder auf eine Situation Versicherungsberater und Kunde Bezug nimmt. Die praktische Prüfung
dauert für jeden Prüfling 20 Minuten.

(5) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, Prüfungsbeaufsichtiger oder einzuarbeitende künftige Prüfungsausschussmitglieder anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung über das Prüfungsergebnis mit einbezogen werden.

(7) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.

(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Mit der Bescheinigung wird der Titel “Versicherungsfachmann/-frau IHK” vergeben. Wenn die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält die geprüfte Person darüber einen Bescheid.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Kammer durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

(1) Folgende Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:

1. Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen;

2. Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin;

3. abgeschlossenes Studium als Diplom-Betriebswirt oder -wirtin sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherungen;

4. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn
a) ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung,
b) eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder
c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

5. Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung;

6. Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

7. Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.

(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn die Industrie- und Handelskammer sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann.

Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

Abschnitt 2
Vermittlerregister

§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers

Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma,

2. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung ohne Erlaubnis als gebundener Versicherungsvertreter oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,

3. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

4. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift,

5. die Geschäftsanschrift und der Geburtstag,

6. die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 4 ,

7. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung
verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

§ 6 Eintragung

(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 2 mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Registerbehörde speichert die nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Angaben unverzüglich im Register.

(4) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.

(5) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 80 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auch das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 der Gewerbeordnung.

§ 7 Eingeschränkter Zugang

Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 5 und 7 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Schriftlich darf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

Abschnitt 3
Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung

§ 8 Geltungsbereich

Die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

§ 9 Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung nach § 8 muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt eine Million Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.

(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere marktübliche Ausschlüsse sind zulässig.

(6) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aufgrund von Verstößen, die dem Versicherungsunternehmen später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

§ 10 Versicherungsnachweis und Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

(1) Der Nachweis, dass eine Versicherung nach § 8 besteht, ist durch eine vom Versicherungsunternehmen zu erteilende gesonderte Bescheinigung zu erbringen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

Abschnitt 4
Informationspflichten

§ 11 Information des Versicherungsnehmers

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mit ihm folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma,
2. seine Geschäftsanschrift,
3. ob er
a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung ohne Erlaubnis als gebundener Versicherungsvertreter oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung, bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie das elektronische Postfach des Registers im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle nach § 42k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Angestellten die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.

(3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 5
Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers

§ 12 Sicherheitsleistung, Versicherung

(1) Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann. Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen des
Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist.

(2) Die Sicherheit kann durch die Stellung einer Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten geleistet werden. Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind. Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.

(3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geeignet, wenn

1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist und

2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewerbetreibendes unmittelbar berechtigen.

(4) Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme vier Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämieneinnahmen zu entsprechen, mindestens jedoch 15 000 Euro.

(5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

(6) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieser aufgrund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewerbetreibende vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens nach § 42f Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bevollmächtigt ist.

(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn der nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3) notwendige Schutz des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen Staates sichergestellt ist.

§ 13 Nachweis

Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.

§ 14 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Absatzes 2 Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen.

(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen des Aufzeichnungspflichtigen müssen folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Versicherungsnehmers;
2. ob und inwieweit der Aufzeichnungspflichtige zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist;
3. Art und Höhe der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers, die der Aufzeichnungspflichtige zur Weiterleitung an ein Versicherungsunternehmen erhalten hat;
4. Art, Höhe und Umfang der vom Aufzeichnungspflichtigen für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung;
5. die Verwendung der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers. Außerdem müssen Kopien der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in den Unterlagen vorhanden sein.

(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden zu machen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.

(4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen.

§ 15 Prüfungen

(1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen
Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(2) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

(3) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse können als Prüfer nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden.

§ 16 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

(1) Der Aufzeichnungspflichtige hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Aufzeichnungspflichtigen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

§ 17 Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken

Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag.

Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 18 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Zahlung annimmt,
3. entgegen § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, die Sicherheit oder die Versicherung nicht aufrechterhält,

4. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder
5. entgegen § 14 Abs. 1 oder 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Unterlagen oder Belege nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sammelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.

§ 19 Übergangsregelung

Ein vor dem 1. Januar [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

§ 20 Inkrafttreten (noch offen, voraussichtlich April 2007)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Geschäftsleitung
IBS Finanz- und Versicherungsmakler GmbH
Peter Schowtjak